2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist – da die anderen Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen, befriedigendem und prozessökonomischen Ergebnis führen (vgl. Erw. II/2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3) – auf die teleologische Auslegung abzustellen, gemäss welcher sich die Lösung aufdrängt, dass in Bezug auf kantonale Mitarbeitende (ausschliesslich) der Regierungsrat die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG ist (siehe Erw. II/2.2.4.5 und 2.2.4.2). Diese Lösung ist in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft: Sie ist nicht nur mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen vereinbar, sondern erweist sich auch als prozessökonomisch und praktikabel.