Die in Erw. II/2.2.4.2 erörterte Lösung, in Bezug auf kantonale Mitarbeitende (ausschliesslich) den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 16 Abs. 4 VRPG zu betrachten, erscheint im Quervergleich deutlich rechtssicherer, da sie klar, einfach und praktikabel ist. 2.2.4.5. Die teleologische Auslegung ergibt somit, dass sich – entsprechend den Ausführungen in Erw. II/2.2.4.2 – die Lösung aufdrängt, in Bezug auf kantonale Mitarbeitende (ausschliesslich) den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG zu betrachten. Alle anderen bei der - 12 -