Sind beispielsweise gegen Entscheide einer bestimmten Abteilung verschiedene Rechtsmittel möglich, so müsste je nachdem eine andere Aufsichtsbehörde über den Ausstand von Mitarbeitenden dieser Abteilung entscheiden. So wäre das Departement DGS zuständig, in Verfahren gemäss § 39 Abs. 1 lit a - f der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) den streitigen Ausstand von Mitarbeitenden des Kantonalen Sozialdienstes (KSD) zu beurteilen; in Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide von Sozialhilfebehörden müsste indessen der Regierungsrat über den streitigen Ausstand von Mitarbeitenden des KSD entscheiden.