2.2.4.4. Ein differenzierter Lösungsansatz wäre schliesslich, dass das Departement über den streitigen Ausstand immer dann entscheidet, wenn es in Bezug auf die betreffende kantonale Mitarbeiterin bzw. den betreffenden kantonalen Mitarbeiter (untere) Aufsichtsbehörde und gleichzeitig in der Hauptsache zuständige, verwaltungsintern letzte Rechtsmittelinstanz ist, wobei anschliessend analog der Beschwerde in der Hauptsache auch gegen den Ausstandsentscheid direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könnte. In allen anderen Fällen würde der Regierungsrat über das Ausstandsgesuch entscheiden.