Erfahrungsgemäss sind jedoch Streitigkeiten betreffend den Ausstand eher selten; zudem sind die Verfahren nicht aufwändig (es ist eine einzelne prozessuale Frage losgelöst von der jeweiligen materiellen Problematik zu beurteilen). Der Nachteil ist daher zu relativieren. 2.2.4.3. Denkbar wäre im Weiteren, dass Ausstandsentscheide der Departemente stets direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid einer verwaltungsintern nicht letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde ist dem VRPG – - 11 -