Kraft seiner hierarchischen Stellung entscheidet dieser, ob er die Anzeige selbst bearbeitet oder an die untere Aufsichtsbehörde weiterleitet (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 26 zu § 59a). Eine Behandlung der Ausstandsgesuche – egal über welche Behörde bzw. gegenüber welchen Verwaltungsangestellten des Kantons – (direkt) durch den Regierungsrat ist daher ohne Weiteres zulässig.