Da im Aufsichtsanzeigeverfahren (§ 38 VRPG) nicht notwendigerweise ein Instanzenzug eingehalten werden muss, kann eine Aufsichtsanzeige daher auch beim Regierungsrat anstatt bei der an sich zuständigen unteren Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Kraft seiner hierarchischen Stellung entscheidet dieser, ob er die Anzeige selbst bearbeitet oder an die untere Aufsichtsbehörde weiterleitet (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 26 zu § 59a).