2.2.4.2. Eine weitere Möglichkeit wäre, für den Entscheid über gegen kantonale Mitarbeitende gestellte, streitige Ausstandsgesuche immer den Regierungsrat als zuständig zu betrachten. Dieser ist oberste Aufsichtsbehörde im Kanton (§ 90 Abs. 1 KV; Erw. II/2.2.3.1). Da im Aufsichtsanzeigeverfahren (§ 38 VRPG) nicht notwendigerweise ein Instanzenzug eingehalten werden muss, kann eine Aufsichtsanzeige daher auch beim Regierungsrat anstatt bei der an sich zuständigen unteren Aufsichtsbehörde eingereicht werden.