Vorlage zur Änderung des VRPG gar nicht ein, weshalb (aktuell) die Frage, ob nicht mehr die Aufsichtsbehörde über streitige Ausstandsbegehren zu entscheiden hat, sondern "die Behörde dies selber machen kann" (siehe Botschaft VRPG 2023, S. 50), auch für den Gesetzgeber kein Thema mehr ist.