Er schlug vor, dass über den Ausstand nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern die "Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds" entscheiden solle (Botschaft VRPG 2023, S. 50). Die vorberatende grossrätliche Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) und die mitberichtende Kommission Justiz (JUS) beantragten dagegen, dass am geltenden § 16 Abs. 4 VRPG festzuhalten sei (siehe Abweichende Anträge AVW vom 18. Januar 2024 und JUS vom 14. Dezember 2013, Kommissionssynopse, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 23.140, S. 12 f.). Der Grosse Rat trat allerdings am 5. März 2024 auf die - 10 -