Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 26. April 2023 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 23.140 (Botschaft VRPG 2023), eine Änderung von § 16 Abs. 4 VRPG anstrebte. Er schlug vor, dass über den Ausstand nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern die "Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds" entscheiden solle (Botschaft VRPG 2023, S. 50).