2023, N. 120 zu Art. 10; differenzierend: REGINA KIENER, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 52 zu § 5a). Diese Ansicht ist mit § 16 Abs. 4 VRPG indes nicht vereinbar. Die Bestimmung spricht von der "Aufsichtsbehörde" und nicht von der "vorgesetzten Person" (vgl. bereits Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021, Erw. II/1.3.2). Die vorgesetzte Person ist nicht Aufsichtsbehörde.