2.2.4.1. In der Lehre wird teilweise die Meinung vertreten, dass wenn sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Person richtet, die an der Vorbereitung eines Entscheids mitgewirkt hat (wie z.B. Sekretäre, juristische oder nichtjuristische Sachbearbeiter), es aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt sei, anstelle der Aufsichtsbehörde der direkt vorgesetzten Amtsperson den Entscheid zu überlassen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 10; BREITENMOSER/WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 120 zu Art. 10;