Ist der Ausstand von Mitarbeitenden eines Departements streitig, müsste folglich gestützt auf das Organisationsgesetz bzw. die Delegationsverordnung zunächst das Departement als Aufsichtsbehörde darüber befinden. Anschliessend ginge der Rechtsmittelweg über Regierungsrat und Verwaltungsgericht an das Bundesgericht. Dies vermag aus prozessökonomischer Sicht jedoch nicht zu überzeugen, da so das Zwischenverfahren betreffend den Ausstand regelmässig mehr (verwaltungsinterne) Behörden -9- bzw. Instanzen beanspruchen würde als das Verfahren in der Hauptsache. Die systematische Auslegung führt insofern zu keinem befriedigenden Resultat.