Da der selbständig eröffnete Zwischenentscheid betreffend den Ausstand beim Bundesgericht anfechtbar ist (Art. 92 Abs. 1 BGG), muss vorgängig eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich sein (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt wiederum einen verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid voraus (§ 54 Abs. 1 VRPG), d.h. im Grundsatz einen Entscheid des Regierungsrats (§ 50 Abs. 1 VRPG). Ist der Ausstand von Mitarbeitenden eines Departements streitig, müsste folglich gestützt auf das Organisationsgesetz bzw. die Delegationsverordnung zunächst das Departement als Aufsichtsbehörde darüber befinden.