In prozessualer Hinsicht gibt Art. 92 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SAR 173.110) schliesslich vor, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). 2.2.3.2. Aus § 32 Abs. 2 Organisationsgesetz und § 8 DelV ergibt sich somit, dass die Departemente Aufsichtsbehörden gegenüber den ihnen untergeordneten Organisationseinheiten sind. Aufsichtsbehörde über die Departemente und oberste Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat (§ 90 Abs. 1 KV).