Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements (Abs. 2). Zur Behandlung von Aufsichtsanzeigen (siehe § 38 VRPG) bestimmt § 8 DelV: "Das Departement behandelt Aufsichtsanzeigen, die sich gegen Ämter und Abteilungen eines Departements beziehungsweise gegen untergeordnete Organisationseinheiten richten, in seinem Zuständigkeitsbereich. (…)"