§ 93 KV bestimmt sodann, dass die kantonale Verwaltung in Departemente gegliedert wird und dezentralisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden können (Abs. 1). Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrats geleitet (Abs. 2). § 32 Organisationsgesetz konkretisiert weiter, dass der Regierungsrat die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sektionen gliedert, Ämter bezeichnet und diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten zuteilt (Abs. 1). Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements (Abs. 2).