2.2.3. 2.2.3.1. Zu prüfen ist weiter das systematische Auslegungselement. Ausgangspunkt bildet dabei § 90 Abs. 1 KV, gemäss welchem der Regierungsrat der kantonalen Verwaltung vorsteht und die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben beaufsichtigt. Der Regierungsrat gilt somit als die hierarchische Spitze der kantonalen Verwaltung (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, 1986, N. 4 zu § 90). Weil er der Verwaltung zugehört und hier die oberste Sprosse einnimmt, ist -8-