2.2. 2.2.1. § 16 Abs. 4 VRPG bestimmt: "Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds." Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass (von den hier nicht interessierenden Kollegialbehörden abgesehen) die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Wer Aufsichtsbehörde ist, wird in der Bestimmung jedoch nicht gesagt. Da der Wortlaut von § 16 Abs. 4 VRPG hinsichtlich der "Aufsichtsbehörde" verschiedene Interpretationen zulässt, sind zur Ermittlung der wahren Tragweite der Bestimmung die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen.