1.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, die Vorinstanz sei für den Entscheid über den Ausstand nicht zuständig gewesen. Zuständig wäre vielmehr der Regierungsrat. Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das Ausstandsgesuch vom 29. Januar 2024 gegen Frau E._____ und Frau F._____ (beide DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) an den Regierungsrat zu überweisen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 23 ff.; Replik, S. 19 ff.). 2. 2.1. Umstritten ist somit, wer für den Entscheid über den (streitigen) Ausstand von kantonalen Mitarbeitenden zuständig ist. Für die Beurteilung dieser Frage gilt es § 16 Abs. 4 VRPG auszulegen.