Gestützt auf § 31 Abs. 1 Organisationsgesetz i.V.m. der Weisung des DGS über die Vergabe-, Ausgaben-, Anweisungs-, Prozessführungs- und Vergleichsabschlusskompetenz sowie die Verfügungs- und Entscheidungskompetenzen, Stand vom 31. Oktober 2022, wäre departementsintern der Rechtsdienst zur Entscheidung befugt. Vorliegend entscheide jedoch der Generalsekretär des DGS (angefochtener Entscheid, S. 3 f.; ferner auch Beschwerdeantwort, S. 6 f.).