Nach § 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) stehe der Regierungsrat der Verwaltung vor. Die Be- -6- stimmung besage indes nicht, dass er einzige Aufsichtsbehörde über die Verwaltung sei. Auch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021 ergebe sich dies nicht in dieser Form ("Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung, d.h. die Departemente, ist der Regierungsrat"). Nach dieser Bestimmung sei der Regierungsrat somit nicht die einzige, sondern die oberste Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung.