angefochtener Entscheid, S. 9) als auch der Beschwerdeführer (Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eine Verwaltungsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ausser Betracht fällt. Tatsächlich kommt ein entsprechender Rechtsmittelweg (von der "unteren" an die "obere" Aufsichtsbehörde und anschliessend an das Verwaltungsgericht) namentlich aus prozessökonomischen Überlegungen nicht in Frage (vgl. hinten Erw. II/2.2.3). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zuständig, über die vorliegende Streitsache zu entscheiden.