bei Ziffer 3 der Anträge handelt es sich um blosse Eventualbegehren). Das Ergebnis dieser Beurteilung bildet sodann Grundlage für die Ermittlung des anschliessenden Rechtsmittelwegs. Unabhängig davon ist für die Zuständigkeitsfrage wesentlich, dass sowohl aus Sicht der Vorinstanz (vgl. Rechtsmittelbelehrung; angefochtener Entscheid, S. 9) als auch der Beschwerdeführer (Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eine Verwaltungsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ausser Betracht fällt.