I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Im konkreten Fall ist zur Hauptsache umstritten, ob das Generalsekretariat des DGS zu Recht auf das gegen zwei Mitarbeiterinnen des Veterinärdienstes gestellte Ausstandsgesuch eingetreten ist oder ob es vom Regierungsrat hätte behandelt werden müssen (Zuständigkeit; bei Ziffer 3 der Anträge handelt es sich um blosse Eventualbegehren).