3.d. Es seien die durch Frau _____ F._____ getätigten Verfahrenshandlungen aus dem Recht zu weisen und die erlangten Beweise für unverwertbar im Sinne des Art. 141 Abs. 1 StPO zu erklären. 3.e. Eventualiter seien die Verfahrenshandlungen durch eine unbefangene Person zu wiederholen. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Veterinärdienstes. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte der Generalsekretär des DGS, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.