2.2. Der Veterinärdienst überwies das Ausstandsgesuch – einschliesslich einer Stellungnahme der Kantonstierärztin zum Ausstandsbegehren – an das DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst. Nach weiterer Korrespondenz fällte der Generalsekretär des DGS am 4. April 2024 folgenden Entscheid: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und A._____, X._____zucht, am 2. Mai 2024 (Postaufgabe: 6. Mai 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: