2. 2.1. Am 29. Januar 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme zum zweiten Verfügungsentwurf ein. Er beantragte, E._____ und F._____ (beides Mitarbeiterinnen des Veterinärdienstes) hätten in den Ausstand zu treten, die durch sie getätigten Verfahrenshandlungen seien aus dem Recht zu weisen und die erlangten Beweise seien für unverwertbar zu erklären. Eventualiter seien die Handlungen durch eine unbefangene Person zu wiederholen. In der Sache verlangte er, vom Erlass von Massnahmen sei abzusehen, eventualiter sei eine Neubeurteilung (Belastungsbeurteilung) vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung sei in keinem Fall zu entziehen.