2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 2'916.00, sind zur Hälfte mit Fr. 1'458.00 von den Beschwerdeführern 1 und zur anderen Hälfte mit Fr. 1'458.00 von der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch. 3. Der Beschwerdegegnerin sind die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zur Hälfte mit Fr. 750.00 von den Beschwerdeführern 1 und zur anderen Hälfte mit Fr. 750.00 von der Beschwerdeführerin 2 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch.