Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.00 aus (angefochtener Entscheid, S. 7), was von den Parteien nicht beanstandet wird. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes war knapp mittel, die Bedeutung des Falles eher gering und die Schwierigkeit des Falles mittel. Unter Berücksichtigung dieser Parameter erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.