2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin obsiegt, hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihr zur Hälfte von den Beschwerdeführern 1 und zur anderen Hälfte von der Beschwerdeführerin 2 zu ersetzen; die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch (vgl. § 33 VRPG). - 19 -