III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführer unterliegen und kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorliegt, sind die Verfahrenskosten zur Hälfte von den Beschwerdeführern 1 und zur anderen Hälfte von der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen; die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch (vgl. § 33 VRPG).