5. Weitere Abklärungen, das Einholen zusätzlicher Beweismittel sowie die Durchführung einer (Augenscheins-)Verhandlung sind schliesslich nicht erforderlich, um den Fall beurteilen zu können. Die für die Beurteilung wesentlichen Informationen sind in den Akten enthalten und ergeben ein genügend klares Bild. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal davon keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1, 144 II 427, Erw. 3.1.3, 141 I 60, Erw. 3.3, 136 I 229, Erw. 5.3, 134 I 140, Erw. 5.3). 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.