4.2.1. Hinzuweisen ist im Übrigen, dass selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, für die Abweichung von den bewilligten Plänen bedürfe es vorliegend eines (vereinfachten) Baubewilligungsverfahrens, die Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen würden bzw. dies zu einem prozessualen Leerlauf führte. Die Beschwerdeführer konnten ihre Einwände gegen die realisierte Böschung bereits im Rahmen des vom Gemeinderat durchgeführten Schriftenwechsels vorbringen, worauf der Gemeinderat die - 18 -