Dass die Beschwerdeführer der Terrain- bzw. Böschungsgestaltung nicht zustimmen konnten, stellt im Übrigen ebenfalls keinen Mangel dar. Für die Realisierung der Böschung auf der Parzelle Nr. aaa war kein Eingriff in die Parzelle (Nr. bbb) der Beschwerdeführer erforderlich; selbst der Abschlusszaun entlang der Grenze blieb unversehrt. Aus der Nebenbestimmung Ziffer 15 Satz 4 der Baubewilligung vom 28. September 2015 können die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.