Dass die Abweichung der realisierten Böschung von den bewilligten Plänen formlos bewilligt wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Abweichung lässt sich den bei den Akten befindlichen Plänen – wie oben aufgezeigt – zudem ausreichend entnehmen, indem man die bewilligten Planunterlagen (mit den geplanten Höhenkoten) mit den Plänen des Vermessungsbüros (mit den realisierten Höhenkoten) vergleicht. Der Gemeinderat durfte die Abweichung daher formlos bewilligen (§ 52 Abs. 1 BauV). Dass die Beschwerdeführer der Terrain- bzw. Böschungsgestaltung nicht zustimmen konnten, stellt im Übrigen ebenfalls keinen Mangel dar.