Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass es sich lediglich um kleinere Abweichungen in der Umgebungsgestaltung handelt. Da die Neigungsverhältnisse deutlich geringer als 2:3 sind, ist auch kein Grenzabstand von 60 cm einzuhalten; ein solcher wäre nur bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 erforderlich (§ 28 Abs. 3 BauV). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Abgrabung direkt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hielt die Vorinstanz überdies schlüssig fest, dass diese keine relevanten Auswirkungen hat. Von einer Beeinträchtigung der Hangstabilität kann nicht ausgegangen werden.