Die Vorinstanz stufte die Abweichung der ausgeführten Böschung von den bewilligten Plänen als geringfügig ein, wobei sie darauf hinwies, dass die Abweichung (aufgrund des geringeren Neigungsverhältnisses) auch keine neuen Belastungen mit sich bringe, weshalb sie vom Gemeinderat gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos habe bewilligt werden dürfen (angefochtener Entscheid, S. 5). Diese Einschätzung ist im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (siehe Erw. I/5) nicht zu beanstanden. Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass es sich lediglich um kleinere Abweichungen in der Umgebungsgestaltung handelt.