4.2. Somit lässt sich festhalten, dass die realisierte Terrain- bzw. Böschungsgestaltung nordwestlich des Gebäudes (zur Parzelle der Beschwerdeführer hin) teilweise von den bewilligten Plänen abweicht. Gemäss § 52 BauV können geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen vom Gemeinderat formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken (Abs. 1). Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren (Abs. 2). - 17 -