Die Vorinstanz hielt fest, dass die gestützt auf die vorgenommene Vermessung ermittelten Böschungsneigungen im Wesentlichen auch mit den im Umgebungsplan vom 20. Juni 2018 angegebenen Böschungsneigungen übereinstimmten. Dem ist anzufügen, dass die realisierten Böschungsneigungen teilweise sogar noch etwas flacher sind als die im Umgebungsplan (Vorakten Gemeinde I, act. 62) angegebene Neigung von 1:2.