Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abgrabungen direkt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. aaa betragen gemäss den Höhenaufnahmen des Vermessungsbüros (welche sowohl oberhalb als auch unterhalb der betreffenden Abgrabung vorgenommen wurden) maximal 20 cm (Vorakten Gemeinde I, act. 95 f.; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 4).