Auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz leuchten ein und treffen zu. So legte die Vorinstanz korrekt dar, dass die im bewilligten Schnittplan B (siehe Vorakten Gemeinde I, act. 28) im höchsten Bereich der Böschung angegebene Höhenkote an der Böschungsoberkante (mit einer Entfernung zur vom Vermessungsbüro ermittelten Höhenkote von rund 4.5 m [siehe Vorakten Gemeinde I, act. 17 im Vergleich zu act. 95 f.]) 428.765 m.ü.M. betrage, wobei auch hier die marginale Abweichung von 3.5 cm darauf zurückzuführen sei, dass die Höhe der Böschung gegen Nordosten wieder abnehme bis auf 428.06 m.ü.