Böschungsoberkante (mit einer Entfernung zur vom Vermessungsbüro ermittelten Höhenkote von rund 1.16 m [siehe Vorakten Gemeinde I, act. 17 im Vergleich zu act. 95 f.]) beträgt 428.745 m.ü.M. (Vorakten Gemeinde I, act. 27), wobei die Vorinstanz korrekt darauf hinwies, dass die Abweichung von 5.5 cm darauf zurückzuführen sei, dass die Höhe der Böschung gegen Südwesten wieder abnimmt bis auf 427.77 m.ü.M an der vom Vermessungsbüro an der südwestlichen Stelle (oberhalb der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Abgrabung) an der Böschungsoberkante vorgenommenen Höhenmessung (Vorakten Gemeinde I, act. 95 f.). Auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz leuchten ein und treffen zu.