Entlang der nordwestlichen Grenze der Bauparzelle beträgt die vom Vermessungsbüro im Bereich der Mitte des Gebäudes, d.h. im höchsten Bereich der Böschung, an der Böschungsoberkante (oberhalb der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abgrabung an der Grundstücksgrenze) gemessene Höhenkote 428.80 m.ü.M. (Vorakten Gemeinde I, act. 95 f.). Die im bewilligten Schnittplan C angegebene Höhenkote an der - 15 -