4. 4.1. Der Gemeinderat liess die ausgeführte und umstrittene Böschung entlang der Nordwestgrenze der Bauparzelle durch ein Vermessungsbüro überprüfen (siehe Vorakten Gemeinde I, act. 93 ff.). Das Verwaltungsgericht hat mit der Vorinstanz keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenommenen Höhenmessungen zu zweifeln.