Ausgehend von diesen Grundlagen haben die Beschwerdeführer indes nicht innert drei Monaten reagiert und ein Wiederaufnahmegesuch gestellt, mit dem sie geltend gemacht hätten, sie seien im Zusammenhang mit dem Umgebungsplan zu Unrecht nicht einbezogen worden. Ausweislich der Akten haben sie sich vielmehr erst über ein Jahr später mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 an den Gemeinderat gewandt – wobei fraglich ist, ob dieses Schreiben überhaupt als Wiederaufnahmegesuch qualifiziert werden könnte. Eine Wiederaufnahme fällt folglich ausser Betracht.