Entsprechend mussten sie auch davon ausgehen, dass der in der Nebenbestimmung Ziffer 16 der Baubewilligung vom 28. September 2015 geforderte Umgebungsplan eingereicht und genehmigt bzw. bewilligt worden war. Ausgehend von diesen Grundlagen haben die Beschwerdeführer indes nicht innert drei Monaten reagiert und ein Wiederaufnahmegesuch gestellt, mit dem sie geltend gemacht hätten, sie seien im Zusammenhang mit dem Umgebungsplan zu Unrecht nicht einbezogen worden.