Zum Zeitpunkt des Baubeginns mussten die Beschwerdeführer somit annehmen, dass den Baubehörden der Umgebungsplan eingereicht und spätestens bei Vornahme der Umgebungsgestaltung (welche die Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn bemerken mussten) mussten sie davon ausgehen, dass der Umgebungsplan auch bewilligt worden war. Entsprechend hätten sie innert drei Monaten reagieren und ein Wiederaufnahmegesuch stellen müssen, wenn sie der Meinung waren, sie seien im Zusammenhang mit dem nachgereichten Umgebungsplans zu Unrecht nicht einbezogen worden bzw. ihnen sei die Genehmigung bzw. Bewilligung des Umgebungsplans zu Unrecht nicht eröffnet worden.