3.2.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, sie seien von den Behörden im Zusammenhang mit dem nachgereichten Umgebungsplan nicht einbezogen worden. Gemäss § 65 Abs. 2 VRPG (i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG) kann derjenige, der zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurde oder dem ein Entscheid nicht eröffnet worden ist, die Wiederaufnahme verlangen. Nach § 66 Abs. 1 VRPG ist das Wiederaufnahmebegehren innert drei Monaten seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Gestützt auf die Nebenbestimmung